(Im vollen Wortlaut, wiedergegeben gemäß §5 Abs. 1 UrhG) |
Das Urteil ist weniger aus steuerrechtlicher Sicht interessant: es belegt vielmehr, daß man mit Amway hohe Verluste einfahren kann. Es ist damit an alle eine Warnung die glauben, auf diese Art Geld verdienen zu können. Wenn die Richter Recht hatten, kann man sich mit Amway ein kleines Vermögen verdienen – freilich nur, wenn man zuvor ein großes hatte. Aber lesen Sie selbst: |
Streitig ist, ob ein Groß- und Einzelhandel steuerlich als Liebhaberei zu beurteilen ist. |
Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden; zum Haushalt gehören die 1979 und 1982 geborenen Töchter M und C. |
Jahr | Einnamen | Ausgaben | Gewinn/Verlust |
DM | DM | DM | |
1983 | 4.143 | 8.126 | ./. 3.983 |
1984 | 12.078 | 18.586 | ./. 6.508 |
1985 | 19.570 | 31.936 | ./. 12.366 |
1986 | 18.110 | 28.774 | ./. 10.664 |
1987 | 3.891 | 13.775 | ./. 9.884 |
1988 | 3.146 | 11.394 | ./. 8.248 |
1989 | 4.866 | 16.413 | ./. 11.547 |
1990 | 34.873 | 65.999 | ./. 31.126 |
1991 | 44.546 | 40.941 | ./. 3.605 |
1992 | 22.701 | 36.537 | ./. 13.836 |
1993 | 17.320 | 36.615 | ./. 19.295 |
1994 | 45.064 | 52.209 | ./. 7.145 |
1995 | 39.209 | 49.140 | ./. 9.931 |
1996 | 25.775 | 47.726 | ./. 21.951 |
./. 162.879 |
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Gewinn- und Verlustrechnungen verwiesen. |
Jahr | Gewinn/Verlust |
DM | |
1983 | ./. 3.346 |
1984 | ./. 5.689 |
1985 | ./. 10.864 |
1986 | ./. 10.664 |
1987 | ./. 9.884 |
1988 | ./. 8.248 |
1989 | ./. 11.547 |
1990 | ./. 17.247 |
1991 | 5.956 |
1992 | ./. 10.768 |
1993 | ./. 12.408 |
1994 | ./. 7.146 |
1995 | ./. 9.931 |
./. 111.786 |
Für die Jahre 1983 bis 1988 ist die Einkommensteuer jeweils endgültig und für die Jahre 1989 bis 1995 zunächst hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 165 Abs. 1 AO jeweils vorläufig festgesetzt worden. Zur Begründung der vorläufigen Einkommensteuerfestsetzungen für 1989 bis 1995 wurde angeführt, daß die Gewinnerzielungsabsicht noch nicht abschließend beurteilt werden könne. In den geänderten Einkommensteuerbescheiden für 1989 bis 1995 vom 2.1.1997 sowie im Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 1.12.1997 wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von jeweils 0 DM angesetzt. Gegen die Änderungsbescheide für 1989 bis 1995 legten die Kläger Einspruch ein. |
Zur Begründung tragen sie im wesentlichen folgendes vor: |
Ihre gemeinsame Tätigkeit als Amway-Berater sei steuerlich nicht als Liebhaberei zu behandeln. Der Amway Verkaufs- und Sponsorplan beruhe auf zwei Kernbereichen: Der Einstieg liege im Verkauf von Produkten an Endverbraucher, wobei aufgrund der unverbindlichen Preisempfehlung von Amway mit einer durchschnittlichen Handelsspanne von 30 % gearbeitet werde. Die damit geschaffene Beraterschaft bilde die Basis zum regelmäßigen Verkauf von Produkten. Im weiteren werde durch “Sponsern” anderer Personen, die wieder ihre eigenen Beraterschaften gründen, ein größeres Geschäftsvolumen mit der ganzen Gruppe aufgebaut. Jeder neue Berater erhalte entsprechende Unterstützung beim Geschäftsaufbau, d.h. der Sponsor oder Direktberater trage auch eine erhöhte Verantwortung und habe Pflichten gegenüber seinen Geschäftspartnern. Nach dem von Amway erarbeiteten Marketingplan ergäben sich dann bei einer gewachsenen Struktur Provisionssteigerungen von 3 – 21 %. Hinzu kämen noch weitere Vergünstigungen in Form von Sonderprovisionen bezogen auf Monats- bzw. Jahresleistungen. Ihre Vertriebsorganisation bestehe zur Zeit aus ca. 100 Beraterschaften, die jährlich einen Umsatz von ca. 160.000 DM erwirtschafteten. Für ihren Gewerbebetrieb bedeute dies durchschnittlich 4.500 Punkte pro Monat bzw. 15 % Provision. Das von ihnen erreichte Geschäftsvolumen würde bei einer Einstellung der Aktivitäten beim derzeitigen Stand jährliche Provisionseinnahmen in Höhe von 14.000 – 16.000 DM über mehr als 25 Jahre erbringen. |
Zur Begründung trägt es unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung folgendes vor: |
Die Tätigkeit der Kläger führe nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern stelle vielmehr eine steuerlich nicht berücksichtigungsfähige Liebhaberei dar. Dies ergebe sich vor allem daraus, daß während der 14jährigen Tätigkeit lediglich in einem Jahr (1991) ein Gewinn erzielt worden sei. Der insgesamt erwirtschaftete Verlust in den Jahren 1983 bis 1996 betrage 133.737 DM. In den Jahren ab 1990 seien die Einnahmen aus der Amway-Tätigkeit zwar erheblich gegenüber den Vorjahren angestiegen. Andererseits seien jedoch auch höhere Kosten – vor allem für Schulungen, Reisen, Büro, Post, Telefon und Telefax – angefallen. Auch nach einer Anlaufzeit von 6 – 8 Jahren hätten die Ehegatten offensichtlich nicht im erforderlichen Umfang auf die Tatsache reagiert, daß sie ausschließlich Verluste erzielt hätten. Vielmehr hatten sie in den Jahren 1992 bis 1996 erneut Verluste in Höhe von insgesamt 62.204 DM erwirtschaftet.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG setzt ein Gewerbebetrieb voraus, daß eine Betätigung mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird. Fehlt das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht, stellen Verluste aus einer solchen Tätigkeit steuerlich nicht relevante negative Einkünfte aus einer Liebhaberei dar (BFH-Beschluß vom 25.6.1984, GrS 4/82, BStBl 1984 II S. 751 ). Die Gewinnerzielungsabsicht ist wie jede innere Tatsache anhand äußerer Merkmale zu beurteilen. Aus objektiven Umständen muß auf das Vorliegen oder das Fehlen der Absicht zur Gewinnerzielung geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern können. |
1989 | 1990 | 1993 | 1996 | |
DM | DM | DM | DM | |
Bruttoarbeitslohn des Klägers | 58.528 | 60.605 | 80.668 | 82.860 |
./. Sozialversicherungsanteil | 9.749 | 9.992 | 13.244 | 10.648 |
./. Lohn- und Kirchensteuer | 8.339 | 7.460 | 12.178 | 15.182 |
Nettolohn | 40.441 | 43.153 | 55.246 | 57.030 |
./. Versicherungen | 2.867 | 3.626 | 5.241 | 10.544 |
./. Hauskosten (ohne AfA nach § 82 a EStDV und ohne Erhaltungsaufwendungen aus den Vorjahren) | 17.060 | 14.812 | 32.714 | 23.920 |
./. gewerblicher Verlust (wie erklärt, aber ohne AfA) | 11.547 | 31.126 | 18.991 | 21.448 |
+ in den jeweiligen Jahren ausgezahlte Steuererstattungen | 4.394 | 4.103 | 1.484 | 5.354 |
+ Kindergeld | 1.800 | 1.980 | 2.400 | 4.800 |
verfügbares Einkommen lt. Erklärung | + 15.161 | ./. 328 | + 2.184 | + 11.272 |
+ Erhöhung der gewerblichen Einkünfte durch FA (hauptsächlich wegen Kürzung der geltend gemachten Reisekosten) | — | +13.879 | + 6.887 | — |
verfügbares Einkommen der Kläger | + 15.161 | + 13.551 | + 9.071 | + 11.272 |
Trotz dieses geringen Einkommens waren die Kläger in der Lage, 1993 einen neuen Pkw für 30.000 DM zu erwerben. Der für die Anschaffung und Renovierung des Wohnhauses aufgenommene Kredit ist ebenfalls teilweise in Höhe von ca. 30.000 DM getilgt worden, wobei die Tilgung bei den überschlägigen Geldrechnungen durch den Ansatz der linearen AfA berücksichtigt worden ist. Eine Erklärung dafür konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht abgeben. Insbesondere sind keine Geldzuwendungen der Eltern geleistet worden. Auch das in den jeweiligen Gewinnermittlungen erklärte Verhältnis von Wareneinsatz und -umsatz stimmt mit den Angaben der Kläger nicht überein, daß sie aus dem Warenverkauf wegen eines 30%igen Aufschlags einen Gewinn erzielt hätten. Der Wareneinsatz betrug in den Jahren 1989 bis 1996 insgesamt 64.431 DM. Dem stehen Umsätze aus dem Groß- und Einzelhandel für denselben Zeitraum in Höhe von 44.939 DM gegenüber. Selbst wenn die einmalig hohen Einnahmen aus dem Verkauf von Informationsmaterial an andere Berater im Jahr 1990 in Höhe von 18.361 DM hinzugerechnet werden, ergeben sich insgesamt Umsätze in Höhe von 63.300 DM. Diese Umsätze sind immer noch geringer als der Wareneinsatz. Im übrigen sind Aufwendungen für den Bezug von Vorführprodukten, Prospekten usw. auch in den Kosten für Schulung, lnfo und Werbung enthalten, wie die vom FA angeforderte Aufstellung für das Jahr 1995 zeigt, so daß die Einnahmen aus dem Verkauf von Informationsmaterial nicht generell in die Vergleichsrechnung “Wareneinsatz und Umsätze” einbezogen werden können. Auch für diese Unstimmigkeit konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung keine Gründe nennen. |
Feststellungszeitraum | vom FA in festgestellt | Erhöhungen | Einkünfte |
DM | DM | DM | |
1989 | ./. 11.547 | + 7.000 | ./. 4.547 |
1990 | ./. 17.247 | + 7.000 | ./. 10.247 |
1991 | ./. 5.956 | +7.000 | ./. 12.956 |
1992 | ./. 10.768 | + 7.000 | ./. 3.768 |
1993 | ./. 12.408 | + 7.000 | ./. 5.408 |
1994 | ./. 7.146 | + 7.000 | ./. 146 |
1995 | ./. 9.931 | + 7.000) | ./. 4.690 |
1996 | ./. 21.951 | + 7.000 | ./. 14.951 |
./. 21.421 |
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 143 Abs. 1, 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. |